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Widerspruch gegen einen Bescheid

EINLEITUNG

Sind Sie mit einen Bescheid (Verwaltungsakt) einer Behörde inhaltlich nicht einverstanden oder halten Sie den Bescheid für rechtswidrig, können Sie gegen diesen in der Regel Widerspruch einlegen; in Abgabenangelegenheiten nach der Abgabenordnung ist als Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte der Einspruch statthaft. Die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, prüft daraufhin ihre Entscheidung noch einmal gründlich und kann den Bescheid gegebenenfalls aufheben oder ändern (sogenannte Abhilfe). Andernfalls legt sie ihn der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor.

Das Widerspruchsverfahren soll helfen, teure gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Deshalb können Sie Ihre Ansprüche auch grundsätzlich erst bei Gericht geltend machen, wenn Sie einen Widerspruchsbescheid erhalten haben, mit dem Ihr Widerspruch zurückgewiesen wurde.

ZUSTAENDIG

  • die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder
  • die fachlich übergeordnete Behörde

Die genaue Bezeichnung und Anschrift der Widerspruchsbehörde können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen, die im Bescheid enthalten ist.

ABLAUF

Sie können den Widerspruch entweder schriftlich erheben (in einem formlosen Schreiben) oder ihn direkt bei der Behörde mündlich zu Protokoll geben. Der Widerspruch kann entweder bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der Widerspruchsbehörde eingelegt werden.

Achten Sie darauf, dass folgende Angaben in Ihrem Schreiben enthalten sind und fügen Sie gegebenenfalls den angefochtenen Bescheid in Kopie bei:

  • Ihr Name und Ihre Adresse (mit Telefonnummer)
  • das Datum des Widerspruchs
  • die Adresse der Behörde, an die sich der Widerspruch richtet
  • das Datum und Geschäftszeichen beziehungsweise Aktenzeichen des Bescheids, gegen den Sie Widerspruch einlegen
  • die Erklärung, dass Sie Widerspruch einlegen
  • die Begründung, weshalb Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind
  • Ihre Unterschrift

Achten Sie darauf, dass Ihr Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht und Sie dieses auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang bestätigen. Bei einem mündlichen Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Bei der Begründung, warum Sie Widerspruch einlegen, können Sie auch Sachverhalte angeben, die bisher übersehen wurden oder der Behörde noch nicht bekannt sind.

Die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, überprüft aufgrund Ihres Widerspruchs noch einmal ihre Entscheidung. Sie kann aufgrund der neuen Prüfung oder der neu bekannten Sachverhalte den Bescheid aufheben oder zu Ihren Gunsten abändern.

Bleibt die Behörde bei ihrer Entscheidung, legt sie den Widerspruch der zuständigen Widerspruchsbehörde vor, die dann den Widerspruchsbescheid erlässt. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen die Behörde, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat, auch über den Widerspruch entscheidet (z.B. wenn die nächsthöhere Behörde ein Ministerium ist oder in Selbstverwaltungsangelegenheiten).

Der Widerspruchsbescheid enthält eine ausführliche Begründung für die Entscheidung und eine Rechtsbehelfsbelehrung.

FRIST

In der Regel müssen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen. Die genaue Frist finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung.

Fehlt bei Ihrem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

KOSTEN

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, so wird hierfür eine Widerspruchsgebühr festgesetzt. In Baden-Württemberg werden für die Zurückweisung eines Widerspruchs mindestens 20 Euro, höchstens 5.000 Euro, erhoben. Innerhalb dieses Rahmens wird die Gebühr je nach Verwaltungsaufwand, Bedeutung des Gegenstandes, den wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners festgesetzt.

Wird dem Widerspruch stattgegeben, werden dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung beziehungsweise Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (z.B. Telefon- oder Portokosten) erstattet.

Im Bereich des Sozialrechts ist das Widerspruchsverfahren kostenfrei.

Wenn Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten oder vertreten lassen, bedenken Sie, dass Ihnen dadurch ebenfalls Kosten entstehen. Die Erstattung von Anwaltskosten – auch bei einem für Sie erfolgreich durchgeführten Widerspruchverfahren – ist nur dann möglich, wenn die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war. Hierbei wird allerdings kein sehr strenger Maßstab angelegt.

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